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Am 11. Juli 1857 unterschrieb der damalige Bürgermeister der Stadt Deidesheim, J. Häußling, eine handgeschriebene Urkunde, die in ihren 34 Artikeln Brandordnung und Organisation der Feuerlösch-Anstalten in Deidesheim eingehend regelt. Schon aus den Vorworten ersehen wir, dass zwar bisher eine Brandordnung bestanden hat, die auf einem Gesetz vom 24. 8. 1790, sowie einer internen „Organisation der Feuerlöschanstalt“ vom 1. 7. 1834 basierte, dass es aber keine Feuerlöschordnung gegeben haben muss. Im Wortlaut heisst es: „In Erwägung, dass bezüglich der Feuerlöschordnung ein besonderer Beschluss als notwendig erscheint, welcher sowohl eine Brandordnung, als auch eine Feuerlöschordnung enthält und vordem das Ganze polizeilich geregelt und festgestellt wird beschliesst, was folgt:“

In ihrer zierlichen verschnörkelten doch gestochen schönen deutschen Schrift berichten uns diese Artikel wie bei einem Brand die Bevölkerung sich zu verhalten hat. Schon aus Artikel 2 erfahren wir, dass nicht nur die später in der Feuerlöschordnung erwähnte Feuerwehr, sondern alle Bürger sich „ungesäumt an die Brandstätte selbst zur Herbeischaffung von Wasser zu verfügen und sich hierbei all jenen Anordnungen zu unterziehen welche die nachfolgende Brandordnung verfügt“.

Die Kaminkehrer haben sich mit ihren Kratzen und Leitern die Schieferdecker mit Haken und Leitern und die Zimmerleute mit ihren Äxten einzufinden. Der Artikel 3 verpflichtet die Besitzer von Pferden diese als Vorspannpferde, sowie die Fuhren zur Herbeischaffung von Wasser dem „Commandanten“ zu Verfügung zu stellen. Artikel 4 regelt die Bergung von „Effekten“ aus brennenden Gebäuden, deren Behandlung, Lagerung und Bewachung. „Unbefugte Leute haben sich mit dem Austragen und Bewachen von Effekten nicht zu befassen.“

Artikel 5 besagt, dass diese „Effekten“ nicht eigenmächtig in Empfang genommen werden dürfen „sondern es ist die gleichzeitig durch die Schelle bekanntwerdende Zeit abzuwarten.“ Wer sich jedoch dem Commandanten als Eigentümer unentbehrlicher Gegenstände als: Betten, Kleider usw. ausweist, dem können solche gegen Bescheinigung verabfolgt werden. Die Artikel 6 bis 15 sind es wert im Originaltext wiedergegeben zu werden, geben sie uns doch, den verwöhnten Menschen unseres hochtechnisierten Zeitalters, einen Einblick In die Zustände, aber auch die geforderte Disziplin und Unterordnung der „guten alten Zeit“. Unseren jungen Feuerwehrmännern jedoch soll gezeigt werden, welche Schwierigkeiten allein schon überwunden werden mussten um Wasser und Licht zu schaffen.

Artikel 6 regelt die Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit durch Patrouillen in Verbindung mit Gendarmerie und Polizeidienern. „Sie hat in specie alle verdächtigen Personen aufzugreifen und auf die Wachstube zu bringen. Leute aber die müßig auf den Straßen herumschwärmen, auf die Brandstätte zu weisen.

Artikel 7 und 8 bezeichnet die Aufgabe der Nachtwächter und die Aufstellung der Sicherheitsposten.

Artikel 9: „Entsteht ein Brand bei Nachtzeit, so sind alle Bürger deren Wohnungen auf die gangbaren Straßen stoßen, verpflichtet entweder eine mit brennendem Lichte versehene Laterne vor ihre Wohnung zu hängen oder aber ein offenes Licht innerhalb eines ihrer Fenster zu stellen; insbesondere aber haben die Unternehmer der städt. Beleuchtung dafür zu sorgen, daß die Straßenlaternen die ganze Nacht hindurch gehörig leuchten. Bei Glatteis haben die Hausbewohner Sand oder Sägemehl auf die Straßen zu streuen.“

Artikel 10: Jeder Bürger, welcher einen Brunnen in seinem Hause hat, muß solchen bei erster Aufforderung zum Abnehmen von Wasser bei Feuergefahr benutzen lassen. Alle Bewohner aber, welche Brunnen besitzen oder öffentliche Brunnen in ihrer Nähe haben, sind verpflichtet Bütten vor ihre Häuser zu stellen und solche mit Wasser anzufüllen.

Dieser Artikel 10 enthält jetzt noch eine beglaubigte Streichung: Die Streichung der nebigen vierzehn Worte genehmigt J. Häußling. Der gestrichene Satz ist noch leserlich und lautet: „Werden die also verwendeten Bütten beschädigt, so übernimmt die Stadt die Kosten der Reparatur.“ (Wie vorsichtig und sparsam die Stadtväter damals doch waren.)

Artikel 11: Die Bewohner der Häuser in der Nähe der Brandstätte haben, wenn der Brand bei strenger Kälte ausbricht augenblicklich heißes Wasser herzurichten, und damit das Einfrieren der Spritzen zu verhindern.

Artikel 12: Zur augenblicklichen Hilfeleistung bei Beschädigten wird sich einer der Herren Ärzte und ein Chirurg auf der Brandstätte einfinden.

Artikel 13: Die Demolition (in diesem Falle „einreißen“) eines Gebäudes darf nur auf Anordnung des Bürgermeisters oder des stellvertretenden Adjuncten in Gemeinschaft und unter Zuziehung eines Sachverständigen geschehen.

Artikel 14 ist genehmigt gestrichen jedoch auch noch einigermaßen leserlich und lautet: „Für den Transport der hiesigen Feuerspritze in die Nachbargemeinden wird folgender … Fuhrlohn vergütet.“

Dafür hat man nun den Artikel 15 gesetzt!

Artikel 15: Die neue Feuerspritze (Nr. 1) darf zur Löschung auswärtiger Brände und Feuersbrünste nicht verwendet werden. (Siehe Anmerkung bei der Streichung in Artikel 10.)

Unter dem Buchstaben B folgt jetzt die neue Feuerlöschordnung.

Artikel 16: In der Stadt Deidesheim wird eine Feuerwehr gebildet. Dieser 11. Juli 1857 ist somit der urkundlich verankerte Geburtstag der Feuerwehr Deidesheim. Sehr präzise und unmißverständlich ist im Artikel 17 die Aufgabe dieser Feuerwehr dargelegt, eine Formulierung, die auch heute noch ihre volle Gültigkeit besitzt.

Artikel 17: „Die Aufgabe derselben ist, bei ausbrechendem Brande die Stadt, das Leben und Eigentum ihrer Bewohner nach Möglichkeit zu schützen. Jedes Mitglied der Feuerwehr ist daher berufen, dem Gemeinwohle, dem Wohle der Bürger, seine Kräfte zu weihen und es wird von diesem Bewußtsein getragen, jeder Einzelne es sich zur höchsten Ehre anrechnen, durch strenge Erfüllung seiner Pflichten ein gedeihliches Zusammenwirken Aller und so zugleich die Erreichung des schönen Zweckes der Anstalt wesentlich fördern zu helfen.“

Artikel 18: Jeder zur Löschmannschaft taugliche Bürger und Beisaß, welcher vom Bürgermeister dazu bestimmt wird, ist verpflichtet es anzunehmen.

Nach Artikel 19: „Neben den Pflichtigen können auch Freiwillige mit Zustimmung des Bürgermeisters auf Grund schriftlicher Anmeldung in die Feuerwehr aufgenommen werden.“

Damit zeigt uns schon die Gründungsurkunde, dass unsere Feuerwehr von Anbeginn eine Pflichtfeuerwehr, mit eventuellen Freiwilligen gewesen ist, eine Gegebenheit die heute nach über 150 Jahren noch genau so ist wie am Gründungstag.

Die Feuerlöschordnung, die Gründungsurkunde selbst, ist in ihren wesentlichen Punkten identisch mit der heutigen, wenn auch die Löschmittel durch die Technik wesentliche Bereicherungen und für die Wehr enorme Erleichterungen bringt. Es erübrigt sich daher sie im Einzelnen gesondert anzuführen.

Wer nun aber annimmt, dass die In der Brandordnung von 1857 erwähnte „neue Feuerspritze Nr. 1“ die erste Spritze war, die im Besitze der Stadt war, geht fehl. In einer Urkunde aus dem Jahre 1783 wird unmißverständlich schon von einer Spritze gesprochen, die zur Bekämpfung von Feuersbrünsten eingesetzt wird.

Doch die große Technisierung und Mechanisierung beginnt ja erst in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, und wächst in die damals bestehende Feuerwehren hinein.

Diese Entwicklung wurde durch den 1. Weltkrieg mit seinen Nachwehen sehr erschwert und es ist In der Folgezeit nicht so ohne weiteres möglich die Wehr mit ihrer Ausrüstung auf dem modernsten Stand zu halten. Trotzdem können wir heute feststellen, dass durch die Ausrüstung der Wehr mit ihrer einen Motorspritze ein entscheidender Schritt getan wurde.

Am 7. Juni 1931 konnte die Wehr ihr 75jähriges Jubiläum begehen, das nach den damaligen Berichten, Erzählungen und Bildern zu folgen ein großes Fest gewesen sein muss, mit vielen hohen Ehrengästen.

Der 2. Weltkrieg brachte mit seinem furchtbaren Bombenkrieg schwere und schwerste Aufgaben auch für unsere Wehr. Mit einem LF 16 waren auch unsere Wehrmänner bei den Löscharbeiten der brennenden Städte Frankfurt, Kaiserslautern, Pirmasens usw. eingesetzt.

Das Ende dieses Krieges brachte in einem noch schlimmeren Maße als 1918 Chaos und Niedergang. Auch die Feuerwehr wurde davon betroffen. Die Löschfahrzeuge, stark reparaturbedürftig, zum Teil demoliert oder ausgeplündert, mußten wieder einigermaßen einsatzfähig gemacht werden. Ohne Ersatzteile, dazu noch mit schlechtem Material, wurde jahrelang improvisiert, bis es im Jahre 1953 möglich war, die erste neue TS 8 mit TSA zu beschaffen.

Der Bau eines neuen Feuerwehrgerätehauses und die Zentralisierung mit den Wehren aus Forst und Ruppertsberg ist beschlossene Sache und wird uns in Zukunft die Arbeit erleichtern und den Bürgern der Verbandsgemeinde Deidesheim eine noch effizientere Wehr garantieren.

Aus der Chronik zum 100jährigen Bestehen der Feuerwehr Deidesheim
Redaktionelle Überarbeitung und Ergänzungen durch Christian und Johannes Weisbrodt



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